OLG Brandenburg - Urteil vom 19.06.2019
7 U 15/18
Normen:
InsO § 129 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1 S. 1; InsO § 133 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
ZInsO 2020, 705
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 06.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 16/16

Ansprüche nach einer InsolvenzanfechtungAnspruch auf Zahlung an die InsolvenzmasseVoraussetzungen einer GläubigerbenachteiligungBenachteiligungsvorsatz des Schuldners

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.06.2019 - Aktenzeichen 7 U 15/18

DRsp Nr. 2019/10173

Ansprüche nach einer Insolvenzanfechtung Anspruch auf Zahlung an die Insolvenzmasse Voraussetzungen einer Gläubigerbenachteiligung Benachteiligungsvorsatz des Schuldners

1. Gläubigerbenachteiligung liegt unter anderem dann vor, wenn eine Rechtshandlung die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert oder verzögert hat; die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger müsste sich ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet haben.2. Von einem Benachteiligungsvorsatz kann ausgegangen werden, wenn der Schuldner die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 06.12.2017 - 2 O 16/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.