OLG Köln - Urteil vom 03.07.2019
2 U 53/18
Normen:
InsO a.F. § 143 Abs. 1 ; InsO a.F. § 133 Abs. 1; HGB § 161 Abs. 2; HGB § 128; HGB § 105 Abs. 3; BGB § 738 Abs. 1 S. 1; UmwG § 202;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 09.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 462/17

Ansprüche nach InsolvenzanfechtungBenachteiligungsvorsatz eines Schuldners bei Kenntnis seiner ZahlungsunfähigkeitPrognosezeitraum für die Beurteilung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit

OLG Köln, Urteil vom 03.07.2019 - Aktenzeichen 2 U 53/18

DRsp Nr. 2020/16178

Ansprüche nach Insolvenzanfechtung Benachteiligungsvorsatz eines Schuldners bei Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit Prognosezeitraum für die Beurteilung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 09.10.2018, 12 O 462/17, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InsO a.F. § 143 Abs. 1 ; InsO a.F. § 133 Abs. 1; HGB § 161 Abs. 2; HGB § 128; HGB § 105 Abs. 3; BGB § 738 Abs. 1 S. 1; UmwG § 202;

Gründe

(anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gem. § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO)

I.