Auf die Berufung der Beklagten zu 1 wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. März 2020 abgeändert:
Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 185.600,05 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vom 28. April 2014 bis zum 4. April 2017 und seit dem 1. Februar 2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufungen der Beklagten zu 1 und des Klägers werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das angefochtene und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Jeder Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
Der Kläger ist der Insolvenzverwalter einer GmbH, die es sich zum Geschäft gemacht hatte, Gewerbeimmobilien auf Kredit zu erwerben, um aus den Mieteinnahmen die Darlehen zurückzuzahlen und Gewinn zu erzielen.
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