BGH - Beschluß vom 12.07.2001
IX ZR 284/98
Normen:
GesO § 12 Abs. 1 ; KO § 47 ;
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,

Anspurch auf abgesonderte Vollstreckung in der Gesamtvollstreckung

BGH, Beschluß vom 12.07.2001 - Aktenzeichen IX ZR 284/98

DRsp Nr. 2001/10570

Anspurch auf abgesonderte Vollstreckung in der Gesamtvollstreckung

§ 47 KO ist im Geltungsbereich der Gesamtvollstreckungsordnung zu Gunsten von Grundpfandgläubigern entsprechend anwendbar.

Normenkette:

GesO § 12 Abs. 1 ; KO § 47 ;

Gründe:

Die Sache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf und läßt Rechtsfehler zu Lasten des Klägers nicht erkennen (§ 554 b ZPO).

Die vom Kläger als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, ob § 47 KO im Geltungsbereich der Gesamtvollstreckungsordnung zugunsten von Grundpfandgläubigern entsprechend anwendbar ist, hat der Senat im Urteil vom 17. September 1998 (BGHZ 139, 319 = WM 1998, 2160) entschieden; danach enthält § 12 Abs. 1 GesO eine Zusammenfassung der §§ 43 bis 48 KO (BGH aaO., 323). Somit ist im vorliegenden Fall die analoge Anwendung von § 47 KO durch das Berufungsgericht nicht zu beanstanden.