BGH - Beschluss vom 17.03.2016
IX AR (VZ) 2/15
Normen:
InsO § 56 Abs. 1; EGGVG §§ 23 ff.; FamFG § 8 Nr. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2016, 6
DStR 2016, 14
DZWIR 2016, 432
DZWIR 26, 432
NJW 2016, 2037
NZI 2016, 512
ZIP 2016, 35
ZIP 2016, 930
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 13.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 VA 3/14

Antrag auf Aufnahme in die Vorauswahllisten aller Insolvenzrichter für die Bestellung von Insolvenzverwaltern; Merkmale der Ortsnähe und der Erreichbarkeit vor Ort als sachgerechte Kriterien für die generelle Geeignetheit zur Aufnahme eines Bewerbers in die Vorauswahlliste

BGH, Beschluss vom 17.03.2016 - Aktenzeichen IX AR (VZ) 2/15

DRsp Nr. 2016/8159

Antrag auf Aufnahme in die Vorauswahllisten aller Insolvenzrichter für die Bestellung von Insolvenzverwaltern; Merkmale der Ortsnähe und der Erreichbarkeit vor Ort als sachgerechte Kriterien für die generelle Geeignetheit zur Aufnahme eines Bewerbers in die Vorauswahlliste

a) Die Merkmale der Ortsnähe und der Erreichbarkeit des Insolvenzverwalters vor Ort stellen keine sachgerechten Kriterien für die generelle Geeignetheit zur Aufnahme eines Bewerbers in die Vorauswahlliste dar.b) Der ortsnah erreichbare Bewerber muss sein insolvenzrechtlich geschultes Personal nicht ständig ortsnah vorhalten.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 13. April 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Der Geschäftswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 56 Abs. 1; EGGVG §§ 23 ff.; FamFG § 8 Nr. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;

Gründe

I.