BGH - Beschluss vom 10.12.2009
IX ZB 213/09
Normen:
InsO § 36 Abs. 1 S. 2; InsO § 59 Abs. 1 S. 2; InsO § 313 Abs. 1 S. 3; ZPO § 850c Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 23.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 31/09
AG Lichtenberg - 39 IK 227/08 - 6.3.2009,

Antrag auf Entlassung eines Treuhänders; Berücksichtigung von an Familienmitglieder gezahlten Beträgen bei der Bemessung des pfändungsfreien Arbeitseinkommens

BGH, Beschluss vom 10.12.2009 - Aktenzeichen IX ZB 213/09

DRsp Nr. 2010/1271

Antrag auf Entlassung eines Treuhänders; Berücksichtigung von an Familienmitglieder gezahlten Beträgen bei der Bemessung des pfändungsfreien Arbeitseinkommens

Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 85. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 23. Juli 2009 wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den bezeichneten Beschluss wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

InsO § 36 Abs. 1 S. 2; InsO § 59 Abs. 1 S. 2; InsO § 313 Abs. 1 S. 3; ZPO § 850c Abs. 1 S. 2;

Gründe:

1. Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

Gemäß § 313 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 1 Satz 2 InsO hat der Schuldner kein Antragsrecht, eine Entscheidung über die Entlassung des Treuhänders zu erwirken (BGH, Beschl. vom 2. März 2006 - , NZI 2006, Rn. 8; MünchKomm-InsO/Graeber, 2. Aufl. § 59 Rn. 54). Der Antrag der Schuldnerin auf Entlassung des Treuhänders war deshalb bereits unzulässig und wurde vom Insolvenzgericht zu Recht nicht förmlich beschieden. Auch bei einer förmlichen Entscheidung über den gestellten Antrag wäre die Schuldnerin überdies gemäß § Abs. Satz 3, § Abs. nicht beschwerdebefugt (vgl. BGH, Beschl. v. 20. Dezember 2007 - Rn. 2).