BVerfG - Beschluss vom 15.05.2020
2 BvQ 24/20
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; BVerfGG § 32 Abs. 1; InsO § 253 Abs. 4 S. 1-2;
Fundstellen:
NZI 2020, 733
WM 2020, 1163
ZIP 2020, 1306
ZInsO 2020, 1365
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 24.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 530 IN 8/18
LG Bremen, vom 25.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 85/20

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung der Löschung einer Auflassungsvormerkung; Verletzung des Rechtsschutzanspruchs des betroffenen Gläubigers aus Art. 19 Abs. 4 GG durch Verneinung eines besonders schweren Rechtsverstoßes iSd § 253 Abs. 4 S. 2 InsO ohne hinreichende Begründung

BVerfG, Beschluss vom 15.05.2020 - Aktenzeichen 2 BvQ 24/20

DRsp Nr. 2020/8073

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung der Löschung einer Auflassungsvormerkung; Verletzung des Rechtsschutzanspruchs des betroffenen Gläubigers aus Art. 19 Abs. 4 GG durch Verneinung eines besonders schweren Rechtsverstoßes iSd § 253 Abs. 4 S. 2 InsO ohne hinreichende Begründung

1. Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten. 2. Nach einer Folgenabwägung kann daher der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten erscheinen, wenn die Folgen, die einträten, wenn die Löschung der zu Gunsten der Antragstellerin bestehenden Auflassungsvormerkung im Grundbuch erfolgte, sich aber später herausstellte, dass die Bestätigung des Insolvenzplans verfassungswidrig war, erheblich schwerer wiegen als die Folgen, die entstünden, wenn der Vollzug des Insolvenzplans insoweit einstweilen untersagt würde, sich aber später herausstellte, dass er ohne Verfassungsverstoß hätte vollzogen werden können.

Tenor

1. 2.