BVerfG - Beschluss vom 15.05.2020
2 BvQ 25/20
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; BVerfGG § 32 Abs. 1; InsO § 253 Abs. 4 S. 1-2;

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung der Löschung einer Auflassungsvormerkung; Verletzung des Rechtsschutzanspruchs des betroffenen Gläubigers aus Art. 19 Abs. 4 GG durch Verneinung eines besonders schweren Rechtsverstoßes iSd § 253 Abs. 4 S. 2 InsO ohne hinreichende Begründung

BVerfG, Beschluss vom 15.05.2020 - Aktenzeichen 2 BvQ 25/20

DRsp Nr. 2020/8074

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung der Löschung einer Auflassungsvormerkung; Verletzung des Rechtsschutzanspruchs des betroffenen Gläubigers aus Art. 19 Abs. 4 GG durch Verneinung eines besonders schweren Rechtsverstoßes iSd § 253 Abs. 4 S. 2 InsO ohne hinreichende Begründung

Tenor

1.

Der Vollzug von Teil B. III. 2. des Insolvenzplans vom 23. Dezember 2019 in der Fassung vom 10. Februar 2020 in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Z... UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG - Amtsgericht B..., Az. ... - wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde -...-, längstens für die Dauer von sechs Monaten, vorläufig ausgesetzt.

2.

Das Amtsgericht M..., Grundbuchamt, wird insoweit angewiesen, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde - ... -, längstens für die Dauer von sechs Monaten, die im Grundbuch von P... zugunsten von Frau B... eingetragene Auflassungsvormerkung nicht aufgrund der von der Inhaberin im oben genannten Insolvenzplan erteilten Löschungsbewilligung zu löschen.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4; BVerfGG § 32 Abs. 1; InsO § 253 Abs. 4 S. 1-2;

[Gründe]

I.