BGH - Beschluss vom 18.09.2014
IX ZA 9/14
Normen:
InsO § 26; InsO § 129; InsO § 130; InsO § 139 Abs. 2;
Fundstellen:
ZInsO 2014, 2166
Vorinstanzen:
AG Bad Hersfeld, vom 09.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 650/13
LG Fulda, vom 19.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 37/13

Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe i.R.d. Erwerbs einer Aufrechnungslage in anfechtbarer Weise vor Eingang des Insolvenzantrages

BGH, Beschluss vom 18.09.2014 - Aktenzeichen IX ZA 9/14

DRsp Nr. 2014/15674

Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe i.R.d. Erwerbs einer Aufrechnungslage in anfechtbarer Weise vor Eingang des Insolvenzantrages

Tenor

Der Antrag des Insolvenzverwalters auf Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 19. Februar 2014 wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 26; InsO § 129; InsO § 130; InsO § 139 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde vom Amtsgericht zum Verwalter in dem am 21. April 2010 von einer Krankenkasse beantragten und am 1. Dezember 2010 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des J. W. (künftig: Schuldner) bestellt. Bereits knapp 11 Jahre früher, am 6. August 1999, war gegen den Schuldner ein Insolvenzantrag von einer anderen Krankenkasse gestellt, das Verfahren aber mangels Masse nicht eröffnet worden. In der Zwischenzeit war der Schuldner geschäftlich tätig und gründete und betrieb verschiedene Unternehmen.