BGH - Beschluss vom 17.09.2020
IX ZB 26/19
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; InsO § 63 Abs. 1 S. 1; InsVV § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
ZVI 2020, 487
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 10.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 75 IN 475/11
LG Köln, vom 13.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 167/18

Antrag auf inflationsbedingte Erhöhung der Vergütung des Insolvenzverwalters; Prognose- und Anpassungsspielraum des Verordnungsgebers für die Regelung der Vergütung von Insolvenzverwaltern; Bemessung der gesetzlichen Bestimmungen für die Insolvenzverwaltervergütung am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG

BGH, Beschluss vom 17.09.2020 - Aktenzeichen IX ZB 26/19

DRsp Nr. 2020/15704

Antrag auf inflationsbedingte Erhöhung der Vergütung des Insolvenzverwalters; Prognose- und Anpassungsspielraum des Verordnungsgebers für die Regelung der Vergütung von Insolvenzverwaltern; Bemessung der gesetzlichen Bestimmungen für die Insolvenzverwaltervergütung am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13. Mai 2019 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 15.506,26 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; InsO § 63 Abs. 1 S. 1; InsVV § 2 Abs. 1;

Gründe

I.

Das Insolvenzgericht bestellte den weiteren Beteiligten mit Beschluss vom 18. November 2011 zum Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Der weitere Beteiligte erstattete am 17. Juli 2018 die Schlussrechnung und beantragte, seine Vergütung als Insolvenzverwalter festzusetzen. Er machte geltend, die für die Regelvergütung maßgeblichen Staffelstufen des § 2 Abs. 1 InsVV seien inflationsbedingt um 17,92 vom Hundert zu erhöhen, weil der Erzeugerpreisindex für unternehmensnahe Beratungsdienstleistungen im Jahr 2011 gegenüber dem Jahr 1998 um 17,92 vom Hundert gestiegen sei. Zudem beantragte er, Zuschläge auf die Regelvergütung in Höhe von 85 vom Hundert festzusetzen.