Antrag auf Regelinsolvenzverfahren bei Einschlägigkeit des Verbraucherinsolvenzverfahrens
OLG Celle, Beschluss vom 28.02.2000 - Aktenzeichen 2 W 9/00
DRsp Nr. 2003/16254
Antrag auf Regelinsolvenzverfahren bei Einschlägigkeit des Verbraucherinsolvenzverfahrens
1. Stellt der Schuldner einen Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens und reagiert das Insolvenzgericht mit Hinweisen auf die Einschlägigkeit des Verbraucherinsolvenzverfahrens und der Aufforderung, die hierfür erforderlichen Erklärungen und Unterlagen zu ergänzen (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 InsO), ist § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO, der die Rücknahme des Insolvenzantrags fingiert, falls der Schuldner der Aufforderung nicht nachkommt, grundsätzlich nicht anwendbar.2. Hat der Schuldner seine frühere nicht geringfügige gewerbliche Tätigkeit bei Antragstellung nicht vollständig aufgegeben, hat das Insolvenzgericht die Eröffnungsvoraussetzungen des Regelinsolvenzverfahrens zu prüfen.