OLG Celle - Beschluss vom 28.02.2000
2 W 9/00
Normen:
InsO § 6 Abs. 1 § 34 § 304 § 305 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
DRsp IV(438)321e-f
DZWIR 2000, 334
InVo 2000, 234
KTS 2000, 382
OLGReport-Celle 2000, 180
ZIP 2000, 802

Antrag auf Regelinsolvenzverfahren bei Einschlägigkeit des Verbraucherinsolvenzverfahrens

OLG Celle, Beschluss vom 28.02.2000 - Aktenzeichen 2 W 9/00

DRsp Nr. 2003/16254

Antrag auf Regelinsolvenzverfahren bei Einschlägigkeit des Verbraucherinsolvenzverfahrens

1. Stellt der Schuldner einen Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens und reagiert das Insolvenzgericht mit Hinweisen auf die Einschlägigkeit des Verbraucherinsolvenzverfahrens und der Aufforderung, die hierfür erforderlichen Erklärungen und Unterlagen zu ergänzen (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 InsO), ist § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO, der die Rücknahme des Insolvenzantrags fingiert, falls der Schuldner der Aufforderung nicht nachkommt, grundsätzlich nicht anwendbar. 2. Hat der Schuldner seine frühere nicht geringfügige gewerbliche Tätigkeit bei Antragstellung nicht vollständig aufgegeben, hat das Insolvenzgericht die Eröffnungsvoraussetzungen des Regelinsolvenzverfahrens zu prüfen.

Normenkette:

InsO § 6 Abs. 1 § 34 § 304 § 305 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 ;

Hinweise: