BGH - Beschluss vom 13.02.2020
IX ZB 55/18
Normen:
InsO § 290 Abs. 1; InsO § 297a Abs. 1;
Fundstellen:
DZWIR 2020, 422
MDR 2020, 503
NZI 2020, 369
WM 2020, 468
ZIP 2020, 681
ZInsO 2020, 521
ZVI 2020, 152
ZVI 2021, 5
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 05.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen IN 3102/15
LG Berlin, vom 02.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 84 T 60/18

Antrag auf Versagung einer Restschuldbefreiung bei nachträglicher Feststellung des Vorliegens eines Versagungsgrundes nach § 290 Abs. 1 InsO

BGH, Beschluss vom 13.02.2020 - Aktenzeichen IX ZB 55/18

DRsp Nr. 2020/3302

Antrag auf Versagung einer Restschuldbefreiung bei nachträglicher Feststellung des Vorliegens eines Versagungsgrundes nach § 290 Abs. 1 InsO

Den Antrag, die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn sich nach dem Schlusstermin herausstellt, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO vorgelegen hat, können nur Insolvenzgläubiger stellen, die sich durch Anmel-dung ihrer Forderung am Insolvenzverfahren beteiligt haben.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 2. Mai 2018 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf (bis zu) 4.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1; InsO § 297a Abs. 1;

Gründe

I.