BGH - Beschluss vom 22.07.2021
IX ZR 181/20
Normen:
ZPO § 566 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 10.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 15583/19

Antrag auf Zulassung der Sprungrevision hinsichtlich Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners

BGH, Beschluss vom 22.07.2021 - Aktenzeichen IX ZR 181/20

DRsp Nr. 2021/13329

Antrag auf Zulassung der Sprungrevision hinsichtlich Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 10. August 2020 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert für das Zulassungsverfahren wird auf 155.943,62 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 566 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision ist statthaft (§ 566 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 566 Abs. 2 ZPO). Er hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 566 Abs. 4 ZPO).