Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 10. August 2020 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert für das Zulassungsverfahren wird auf 155.943,62 € festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision ist statthaft (§ 566 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 566 Abs. 2 ZPO). Er hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 566 Abs. 4 ZPO).
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