FG Sachsen - Beschluss vom 02.07.2013
6 K 813/13
Normen:
AO § 251 Abs. 1; AO § 249 Abs. 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; AO § 370 Abs. 2; AO § 5; InsO § 16; InsO § 17; InsO § 14; FGO § 102;

Antrag des FA auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Steuerschulden von knapp über 4.000 Euro

FG Sachsen, Beschluss vom 02.07.2013 - Aktenzeichen 6 K 813/13

DRsp Nr. 2014/2408

Antrag des FA auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Steuerschulden von knapp über 4.000 Euro

1. Im Zeitpunkt des Antrages des FA auf Insolvenzeröffnung ist Zahlungsunfähigkeit i. S. d. § 17 InsO aufgrund der Zahlungseinstellung anzunehmen, wenn der Versuch zur Pfändung von Forderungen bei mehreren Banken ebenso wie die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolglos geblieben sind. 2. Das FA beantragt bei Steuerschulden von etwas mehr als 4.000 Euro und fruchtlos gebliebener Zwangsvollstreckung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer altersbedingt nicht mehr kreditwürdigen, sich als vermögenslos darstellenden Schuldnerin mit einem Ausgabenüberschuss (über die Einnahmen aus der beruflichen Tätigkeit sowie über die Rente) zu Recht, wenn von einer nicht wahrheitsgemäßen Erklärung der Einkünfte auszugehen ist, da die Leasingraten für einen Pkw finanziert werden, obwohl die Steuerschulden fortgesetzt nicht getilgt werden; mithin die Masselosigkeit eines eröffneten Insolvenzverfahrens nicht feststeht.