BGH - Beschluss vom 21.06.2021
IX ZB 29/21
Normen:
InsO § 4; ZPO § 116 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Gießen, vom 20.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 IN 126/16
LG Gießen, vom 01.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 1/21

Antrag einer juristischen Person auf Prozesskostenhilfe

BGH, Beschluss vom 21.06.2021 - Aktenzeichen IX ZB 29/21

DRsp Nr. 2021/12615

Antrag einer juristischen Person auf Prozesskostenhilfe

Tenor

Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 1. März 2021 (1 T 1/21), mit dem der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Gießen vom 20. November 2020 zurückgewiesen worden ist, wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 4; ZPO § 116 S. 1 Nr. 2;

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist abzulehnen, weil die Schuldnerin als juristische Person Prozesskostenhilfe nur unter den besonderen Voraussetzungen nach § 4 InsO, § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erhalten kann, die hier nicht vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, WM 2011, 807 Rn. 9 f; vom 5. März 2015 - IX ZB 77/14, WM 2015, 731 Rn. 8 f).