Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 1. März 2021 (
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist abzulehnen, weil die Schuldnerin als juristische Person Prozesskostenhilfe nur unter den besonderen Voraussetzungen nach § 4 InsO, § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erhalten kann, die hier nicht vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 -
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