BGH - Beschluss vom 22.11.2012
IX ZB 16/12
Normen:
InsO § 207 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 27.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 12903/11
OLG München, vom 23.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 W 82/12

Antrag eines Insolvenzverwalters auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

BGH, Beschluss vom 22.11.2012 - Aktenzeichen IX ZB 16/12

DRsp Nr. 2012/23399

Antrag eines Insolvenzverwalters auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Januar 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 207 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller, Verwalter in dem über das Vermögen der S. GmbH eröffneten Insolvenzverfahren, beabsichtigt, die Antragsgegnerin aus Insolvenzanfechtung in Höhe von 110.638,48 € in Anspruch zu nehmen. Er beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil er bei einer Masse von 1.387,36 € und einer daraus an ihn zu entrichtenden Verwaltervergütung von 1.000 € und den anfallenden Gerichtskosten von 595,52 € außerstande sei, die Verfahrenskosten aufzubringen. Die Vorinstanzen haben den Antrag abgelehnt. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet.