Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Januar 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
I.
Der Antragsteller, Verwalter in dem über das Vermögen der S. GmbH eröffneten Insolvenzverfahren, beabsichtigt, die Antragsgegnerin aus Insolvenzanfechtung in Höhe von 110.638,48 € in Anspruch zu nehmen. Er beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil er bei einer Masse von 1.387,36 € und einer daraus an ihn zu entrichtenden Verwaltervergütung von 1.000 € und den anfallenden Gerichtskosten von 595,52 € außerstande sei, die Verfahrenskosten aufzubringen. Die Vorinstanzen haben den Antrag abgelehnt. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet.
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