BGH - Beschluss vom 17.07.2014
IX ZB 86/13
Normen:
InsO § 26 Abs. 1 S. 1-2; InsO § 34 Abs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2014, 1758
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 22.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 276/13
AG Leer, vom 13.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 IN 35/13

Antrag eines Schuldners auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über sein Vermögen und auf Erteilung der Restschuldbefreiung samt Stundung der Verfahrenskosten

BGH, Beschluss vom 17.07.2014 - Aktenzeichen IX ZB 86/13

DRsp Nr. 2014/12554

Antrag eines Schuldners auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über sein Vermögen und auf Erteilung der Restschuldbefreiung samt Stundung der Verfahrenskosten

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 22. Oktober 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 26 Abs. 1 S. 1-2; InsO § 34 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Schuldner beantragte im Februar 2013, über sein Vermögen das Regelinsolvenzverfahren zu eröffnen. Gleichzeitig beantragte er, ihm Restschuldbefreiung zu erteilen und die Verfahrenskosten zu stunden. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Stundung der Verfahrenskosten zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Beschwerdegericht - Einzelrichter - zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seine Anträge weiter.

II.