AG Göttingen - Beschluß vom 06.12.2001
74 IN 246/01
Normen:
InsO § 4a Abs. 1 § 5 Abs. 1 § 20 Abs. 1 § 98 ;
Fundstellen:
DZWIR 2002, 85
NZI 2002, 219
ZInsO 2002, 43

Antragsabweisung bei Auskunftsverweigerung einer natürlichen Person im Falle des Eigenantrages ohne vorherige Zwangsmaßnahmen

AG Göttingen, Beschluß vom 06.12.2001 - Aktenzeichen 74 IN 246/01

DRsp Nr. 2005/19718

Antragsabweisung bei Auskunftsverweigerung einer natürlichen Person im Falle des Eigenantrages ohne vorherige Zwangsmaßnahmen

1. Der Eigenantrag eines nicht antragspflichtigen Schuldners ist bei unterlassener Auskunftserteilung als unbegründet abzuweisen, ohne dass der Schuldner zuvor erneut anzuhören oder die Anhörung zwangsweise durchzusetzen ist (Bestätigung von AG Göttingen ZInsO 2001, 865 = NZI 2001 670). 2. Dem steht der Amtsermittlungsgrundsatz des § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht entgegen (a. A. LG Köln NZI 2001, 559 = ZInsO 2001, 1017). Dies folgt aus der dem Schuldner obliegenden Substantiierungspflicht und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. 3. Ein mit dem Eigenantrag verknüpfter Stundungsantrag ist in diesen Fällen regelmäßig deshalb abzuweisen, weil unklar ist, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 4 a Abs. 1 Satz 1 InsO). Welche Auswirkung ein unzulässiger oder unbegründeter Antrag auf einen Stundungsantrag gem. § 4 a Abs. 1 InsO hat, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen.

Normenkette:

InsO § 4a Abs. 1 § 5 Abs. 1 § 20 Abs. 1 § 98 ;

Gründe: