OLG Köln - Beschluß vom 03.01.2000
2 W 278/99
Normen:
BGB §§ 2371, 2385 ; InsO §§ 7, 317, 330 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2000, 136
Rpfleger 2000, 174
ZIP 2000, 627
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 18.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 24 T 259/99
AG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 IN 5/99

Antragsbefugnis beim Nachlassinsolvenzverfahren

OLG Köln, Beschluß vom 03.01.2000 - Aktenzeichen 2 W 278/99

DRsp Nr. 2000/3382

Antragsbefugnis beim Nachlassinsolvenzverfahren

Wer geltend macht, den Nachlaß durch Erbschaftskauf oder ein ähnliches Rechtsgeschäft von dem Erben erworben zu haben, ist nur dann berechtigt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlaß zu beantragen, wenn das Rechtsgeschäft mit dem Erben wirksam ist, wenn also insbesondere die Form des § 2371 BGB gewahrt ist.

Normenkette:

BGB §§ 2371, 2385 ; InsO §§ 7, 317, 330 ;

Gründe: