BGH - Beschluß vom 29.06.2006
IX ZB 245/05
Normen:
InsO § 14 ;
Fundstellen:
BB 2006, 1701
BGHReport 2006, 1322
DB 2006, 1786
DZWIR 2006, 477
InVo 2006, 419
MDR 2007, 50
NJW-RR 2006, 1482
NZI 2006, 588
Rpfleger 2006, 619
WM 2006, 1632
ZIP 2006, 1452
ZInsO 2006, 824
ZVI 2006, 334
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 12.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 16/05
AG Düsseldorf, vom 11.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 500 IN 85/04

Antragsberechtigung bei Forderungen aus einem gegenseitigen Vertrag

BGH, Beschluß vom 29.06.2006 - Aktenzeichen IX ZB 245/05

DRsp Nr. 2006/20128

Antragsberechtigung bei Forderungen aus einem gegenseitigen Vertrag

»a) Ein Gläubiger, dem eine Forderung zusteht und der einen Eröffnungsgrund glaubhaft macht, hat regelmäßig ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.b) Beruht die Forderung des antragstellenden Gläubigers auf einem gegenseitigen Vertrag, entfällt das rechtliche Interesse des Gläubigers an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht im Hinblick auf das Wahlrecht eines künftigen Insolvenzverwalters aus § 103 InsO.c) Hat der antragstellende Gläubiger, dessen Forderung zugleich den Insolvenzgrund bildet, den ihm obliegenden Beweis durch Vorlage eines vollstreckbaren Titels geführt, können Einwendungen des Schuldners gegen die Forderung oder gegen die Vollstreckbarkeit des Titels regelmäßig nur in den für den jeweiligen Einwand vorgesehenen Verfahren geltend gemacht werden.«

Normenkette:

InsO § 14 ;

Gründe: