LG Düsseldorf, vom 12.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 16/05
AG Düsseldorf, vom 11.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 500 IN 85/04
Antragsberechtigung bei Forderungen aus einem gegenseitigen Vertrag
BGH, Beschluß vom 29.06.2006 - Aktenzeichen IX ZB 245/05
DRsp Nr. 2006/20128
Antragsberechtigung bei Forderungen aus einem gegenseitigen Vertrag
»a) Ein Gläubiger, dem eine Forderung zusteht und der einen Eröffnungsgrund glaubhaft macht, hat regelmäßig ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.b) Beruht die Forderung des antragstellenden Gläubigers auf einem gegenseitigen Vertrag, entfällt das rechtliche Interesse des Gläubigers an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht im Hinblick auf das Wahlrecht eines künftigen Insolvenzverwalters aus § 103InsO.c) Hat der antragstellende Gläubiger, dessen Forderung zugleich den Insolvenzgrund bildet, den ihm obliegenden Beweis durch Vorlage eines vollstreckbaren Titels geführt, können Einwendungen des Schuldners gegen die Forderung oder gegen die Vollstreckbarkeit des Titels regelmäßig nur in den für den jeweiligen Einwand vorgesehenen Verfahren geltend gemacht werden.«