OLG München - Beschluss vom 28.02.2019
34 Wx 324/18
Normen:
GBO § 19 Abs.1; InsO § 27; InsO § 80 Abs.1;
Fundstellen:
NZI 2019, 544
ZIP 2019, 1335
ZInsO 2019, 619
Vorinstanzen:
AG Sonthofen, vom 07.03.2018

Antragsberechtigung gegenüber dem Grundbuch in der Insolvenz der Grundstückseigentümerin

OLG München, Beschluss vom 28.02.2019 - Aktenzeichen 34 Wx 324/18

DRsp Nr. 2019/3730

Antragsberechtigung gegenüber dem Grundbuch in der Insolvenz der Grundstückseigentümerin

1. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin ist dieser materiellrechtlich die Verfügungsbefugnis über die Gegenstände der Insolvenzmasse und in demselben Umfang verfahrensrechtlich die Bewilligungs-, Antrags- und Beschwerdebefugnis im Grundbuchverfahren entzogen.2. Wird ein Eintragungsantrag wegen fehlender Antragsbefugnis zurückgewiesen, ist ein Beschwerderecht zur Überprüfung der Antragsbefugnis gegeben.3. Zur Frage der Nichtigkeit eines Insolvenzeröffnungsbeschlusses.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Sonthofen - Grundbuchamt - vom 7. März 2018 betreffend den Antrag vom "06.12.2017" (richtig: 27.11.2017) wird zurückgewiesen, soweit sie von den Beteiligten zu 1 und zu 3 eingelegt ist, und verworfen, soweit sie von dem Beteiligten zu 2 eingelegt ist.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 29.900.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GBO § 19 Abs.1; InsO § 27; InsO § 80 Abs.1;

Gründe

I.