BGH - Beschluss vom 24.03.2022
IX ZB 35/21
Normen:
InsO § 211 Abs. 1; InsO § 290 Abs. 2 S. 1 Hs. 1;
Fundstellen:
DZWIR 2023, 93
MDR 2022, 851
NZI 2022, 625
WM 2022, 1067
ZIP 2022, 1121
ZInsO 2022, 1284
ZVI 2022, 284
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 15.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen IN 5827/14
LG Berlin, vom 17.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 84 T 232/20

Antragstellung eines Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung bei angezeigter Masseunzulänglichkeit bis zur Einstellung des Insolvenzverfahrens; Versagung der Restschuldbefreiung eines Schuldners wegen Verletzung der ihm obliegenden Auskunftspflichten und Mitwirkungspflichten

BGH, Beschluss vom 24.03.2022 - Aktenzeichen IX ZB 35/21

DRsp Nr. 2022/7713

Antragstellung eines Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung bei angezeigter Masseunzulänglichkeit bis zur Einstellung des Insolvenzverfahrens; Versagung der Restschuldbefreiung eines Schuldners wegen Verletzung der ihm obliegenden Auskunftspflichten und Mitwirkungspflichten

Ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann bei angezeigter Masseunzulänglichkeit bis zur Einstellung des Insolvenzverfahrens gestellt werden, auch wenn eine abschließende Gläubigerversammlung durchgeführt worden ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 17. Mai 2021 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 211 Abs. 1; InsO § 290 Abs. 2 S. 1 Hs. 1;

Gründe

I.