I. Der im Wege der Prozeßkostenhilfe am 16. Oktober 2003 beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners hat die Erstattung einer Vergütung von insgesamt 496,48 EUR beantragt und dabei eine 20/10-Rechtsbeschwerdegebühr aus einem Gegenstandswert von 4.000 EUR geltend gemacht. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die zu erstattende Vergütung unter Berücksichtigung einer 13/10-Gebühr gemäß § 66 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO auf insgesamt 330,84 EUR festgesetzt und den weitergehenden Vergütungsantrag zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners. Er hält eine entsprechende Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO für geboten und eine Gebühr von 20/10 für angemessen. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II. Die nach § 128 Abs. 3 BRAGO zulässige Erinnerung hat Erfolg.
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