BGH - Beschluß vom 16.12.2004
IX ZB 463/02
Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1 ; InsO § 7 ; BRAGO § 2 § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 61a Abs. 3 § 11 Abs. 1 S. 5 ;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 02.09.2004
AG Aachen,

Anwaltsgebühren im Verfahren der Insolvenzrechtsbeschwerde

BGH, Beschluß vom 16.12.2004 - Aktenzeichen IX ZB 463/02

DRsp Nr. 2005/2376

Anwaltsgebühren im Verfahren der Insolvenzrechtsbeschwerde

»Dem Rechtsanwalt steht für seine Tätigkeit im Verfahren über eine von Gesetzes wegen statthafte Insolvenzrechtsbeschwerde eine Gebühr von 20/10 zu (Fortführung von BGH, Beschl. v. 30. Januar 2004 - IXa ZB 153/03, WM 2004, 494).«

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1 ; InsO § 7 ; BRAGO § 2 § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 61a Abs. 3 § 11 Abs. 1 S. 5 ;

Gründe:

I. Der im Wege der Prozeßkostenhilfe am 16. Oktober 2003 beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners hat die Erstattung einer Vergütung von insgesamt 496,48 EUR beantragt und dabei eine 20/10-Rechtsbeschwerdegebühr aus einem Gegenstandswert von 4.000 EUR geltend gemacht. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die zu erstattende Vergütung unter Berücksichtigung einer 13/10-Gebühr gemäß § 66 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO auf insgesamt 330,84 EUR festgesetzt und den weitergehenden Vergütungsantrag zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners. Er hält eine entsprechende Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO für geboten und eine Gebühr von 20/10 für angemessen. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II. Die nach § 128 Abs. 3 BRAGO zulässige Erinnerung hat Erfolg.