| Autor: Wilhelm |
Den Gebührenanspruch des Rechtsanwalts für seine Tätigkeit im Verfahren über einen Insolvenzplan (§§ 217 –269 InsO) regeln die Nr. 3318 und 3319 VV RVG. Seit dem 01.07.2014 ist es durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte und der dadurch veranlassten Streichung der Vorschriften über das vereinfachte Verfahren einerseits und durch die fehlende Neufassung an anderer Stelle andererseits möglich, das Verfahren über des Insolvenzplans auch in der Verbraucherinsolvenz anzuwenden. Das Gesetz (Überleitungsvorschrift des Art.
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