Außergerichtliche (vorgerichtliche) Tätigkeit/Außergerichtliche Schuldenbereinigung

Autor: Lissner

In der Praxis wird es nicht selten der Fall sein, dass der Schuldner den Rechtsanwalt zunächst beauftragt, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern herbeizuführen, ohne dass ein Insolvenzverfahren anhängig gemacht werden soll. Dies gilt insbesondere mit Rücksicht auf die Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren gem. §§ 304 ff. InsO. Aber auch der Gläubiger kann den Rechtsanwalt außergerichtlich mit der Wahrnehmung seiner Interessen im Rahmen der vom Schuldner angestrebten Schuldenbereinigung beauftragen.

Für die Anwendung der Vorschriften des Teils 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 VV RVG ist in diesen Fällen kein Raum, da dieser Abschnitt lediglich die Gebühren für die Vertretung in einem Insolvenzverfahren, also in einem gerichtlichen Verfahren, regelt. Insoweit können Gebührenansprüche nach § 34 RVG und Nr. 2300 VV RVG entstehen.

Beratung

Beratungsgebühr der Nr. 2100 VV RVG