BGH - Beschluß vom 08.02.2001
VII ZR 477/00
Normen:
ZPO §§ 250, 240, 78 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DZWIR 2001, 298
JR 2001, 420
JZ 2001, 616
KTS 2001, 452
MDR 2001, 766
NJW 2001, 1581
ZIP 2001, 578
ZfBR 2001, 317
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Leipzig,

Anwaltszwang bei Aufnahme eines im Revisionsverfahren durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Prozesses

BGH, Beschluß vom 08.02.2001 - Aktenzeichen VII ZR 477/00

DRsp Nr. 2001/4590

Anwaltszwang bei Aufnahme eines im Revisionsverfahren durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Prozesses

»Der Revisionsbeklagte kann die Aufnahme eines im Revisionsverfahren durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Prozesses bis zur Entscheidung über die Annahme der Revision durch einen beim Revisionsgericht einzureichenden Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten der zweiten Instanz erklären.«

Normenkette:

ZPO §§ 250, 240, 78 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Der Kläger nimmt R. aus einem gekündigten Generalunternehmervertrag auf Werklohn in Anspruch. Die Klage hatte in beiden Tatsacheninstanzen keinen Erfolg. Nachdem der Kläger Revision eingelegt hatte, wurde über das Vermögen des R. das Insolvenzverfahren eröffnet. Die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten haben mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2000 mitgeteilt, der Insolvenzverwalter nehme den Rechtsstreit auf. Der Kläger hält die Aufnahme für unwirksam, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erklärt worden sei.

2. Das Verfahren ist mit Zustellung des Schriftsatzes vom 18. Dezember 2000 wirksam aufgenommen worden (§ 250 ZPO). Die Aufnahme ist ungeachtet dessen wirksam, daß die Prozeßbevollmächtigten nicht beim Bundesgerichtshof zugelassen sind.