1. Der Kläger nimmt R. aus einem gekündigten Generalunternehmervertrag auf Werklohn in Anspruch. Die Klage hatte in beiden Tatsacheninstanzen keinen Erfolg. Nachdem der Kläger Revision eingelegt hatte, wurde über das Vermögen des R. das Insolvenzverfahren eröffnet. Die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten haben mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2000 mitgeteilt, der Insolvenzverwalter nehme den Rechtsstreit auf. Der Kläger hält die Aufnahme für unwirksam, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erklärt worden sei.
2. Das Verfahren ist mit Zustellung des Schriftsatzes vom 18. Dezember 2000 wirksam aufgenommen worden (§ 250 ZPO). Die Aufnahme ist ungeachtet dessen wirksam, daß die Prozeßbevollmächtigten nicht beim Bundesgerichtshof zugelassen sind.
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