OLG Zweibrücken - Beschluss vom 15.11.2007
3 W 169/07
Normen:
GVG § 72 ; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1b ; InsO § 335 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2008, 406
ZInsO 2008, 461
ZVI 2008, 217
Vorinstanzen:
LG Zweibrücken, AG Zweibrücken, vom 02.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 175/07 - Vorinstanzaktenzeichen IK 53/06

Anwendbarkeit der Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG in einem Verfahren nach der InsO bei Beteiligung eines ausländischen Gläubigers

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.11.2007 - Aktenzeichen 3 W 169/07

DRsp Nr. 2008/5891

Anwendbarkeit der Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG in einem Verfahren nach der InsO bei Beteiligung eines ausländischen Gläubigers

Die Ausnahmeregelung des § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG findet trotz Beteiligung eines ausländischen Gläubigers in einem Verfahren nach der Insolvenzordnung keine Anwendung. Es bleibt bei der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts als Beschwerdegericht, § 72 GVG..

Normenkette:

GVG § 72 ; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1b ; InsO § 335 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Schuldner hat bei dem Amtsgericht Zweibrücken die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens beantragt. Diesem Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 12. Mai 2006 wegen Zahlungsunfähigkeit stattgegeben und den Treuhänder bestellt. Die in Frankreich ansässige Gläubigerin hat beantragt, die Restschuldbefreiung zu versagen. Gegen die mit Beschluss vom 17. Juli 2007 erfolgte Zurückweisung des Antrages hat die Gläubigerin sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat das Verfahren dem Senat unter Hinweis auf § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG zur Entscheidung vorgelegt.

II.