I.
Der Schuldner hat bei dem Amtsgericht Zweibrücken die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens beantragt. Diesem Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 12. Mai 2006 wegen Zahlungsunfähigkeit stattgegeben und den Treuhänder bestellt. Die in Frankreich ansässige Gläubigerin hat beantragt, die Restschuldbefreiung zu versagen. Gegen die mit Beschluss vom 17. Juli 2007 erfolgte Zurückweisung des Antrages hat die Gläubigerin sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat das Verfahren dem Senat unter Hinweis auf § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG zur Entscheidung vorgelegt.
II.
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