LG Bonn - Beschluss vom 07.12.2011
6 T 258/11
Normen:
InsO § 6; InsO § 14 Abs. 1;
Fundstellen:
ZIP 2012, 1362
NZI 2012, 460
NZI 2012, 6
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 26.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 98 IN 203/11

Anwendbarkeit des § 14 Abs. 3 InsO bei ursprünglich zulässigen und durch Erfüllung unzulässig gewordenen Anträgen; Privilegierung des Gläubigers hinsichtlich der Kosten

LG Bonn, Beschluss vom 07.12.2011 - Aktenzeichen 6 T 258/11

DRsp Nr. 2013/10307

Anwendbarkeit des § 14 Abs. 3 InsO bei ursprünglich zulässigen und durch Erfüllung unzulässig gewordenen Anträgen; Privilegierung des Gläubigers hinsichtlich der Kosten

§ 14 Abs. 3 InsO ist eng auszulegen. § 14 Abs. 3 InsO ist nicht einschlägig bei ursprünglich zulässigen und dann durch Erfüllung unzulässig gewordenen Anträgen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde vom 14.11.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 26.10.2011 - 98 IN 203/11 - wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 6; InsO § 14 Abs. 1;

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.

Die Beschwerde ist zum einen nicht gemäß § 6 InsO statthaft, da die InsO keine gesonderte Beschwerde gegen Kostenentscheidungen vorsieht.