Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 4. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Art.
1. Der Senat ist in Würdigung des gesamten Beschwerdevorbringens zu dem Ergebnis gelangt, dass die Regelung des § 168 Abs. 2 Halbs. 2 InsO auch bei der Veräußerung einer Gesamtheit von Vermögensgegenständen, wozu eine übertragene Sanierung gehört, anwendbar ist. Von einer Zulassung kann abgesehen werden, weil die Rechtsfrage nach dem geltenden Recht eindeutig zu beantworten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, NJW-RR 2010, 978 Rn. 3 f). Art.
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