BGH - Beschluss vom 16.09.2013
IX ZR 264/12
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; InsO § 168 Abs. 2 Halbs. 2;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 22.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 2095/10
OLG Oldenburg, vom 11.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 71/11

Anwendbarkeit des § 168 Abs. 2 Halbs. 2 InsO auch bei der Veräußerung einer Gesamtheit von Vermögensgegenständen

BGH, Beschluss vom 16.09.2013 - Aktenzeichen IX ZR 264/12

DRsp Nr. 2013/22065

Anwendbarkeit des § 168 Abs. 2 Halbs. 2 InsO auch bei der Veräußerung einer Gesamtheit von Vermögensgegenständen

Für die Darlegung des Zulassungsgrundes der Rechtsfortbildung als Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung genügt der bloße Hinweis, dass über die herausgestellte Frage noch nicht entschieden wurde, nicht.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 4. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; InsO § 168 Abs. 2 Halbs. 2;

Gründe

Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.

1. Der Senat ist in Würdigung des gesamten Beschwerdevorbringens zu dem Ergebnis gelangt, dass die Regelung des § 168 Abs. 2 Halbs. 2 InsO auch bei der Veräußerung einer Gesamtheit von Vermögensgegenständen, wozu eine übertragene Sanierung gehört, anwendbar ist. Von einer Zulassung kann abgesehen werden, weil die Rechtsfrage nach dem geltenden Recht eindeutig zu beantworten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, NJW-RR 2010, 978 Rn. 3 f). Art. 103 Abs. 1 GG gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält. Aus dem Prozessgrundrecht folgt auch keine Pflicht des Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10, WM 2011, 1087 Rn. 13).