OLG Koblenz - Urteil vom 11.11.2005
10 U 1325/04
Normen:
HGB § 25 Abs. 1 ; AnfG § 3 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2006, 408
Vorinstanzen:
LG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 428/04

Anwendbarkeit des Haftungstatbestandes des § 25 Abs. 1 HGB bei Teilerwerb eines Unternehmens

OLG Koblenz, Urteil vom 11.11.2005 - Aktenzeichen 10 U 1325/04

DRsp Nr. 2005/21195

Anwendbarkeit des Haftungstatbestandes des § 25 Abs. 1 HGB bei Teilerwerb eines Unternehmens

»1. Für die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 HGB genügt ein Teilerwerb, sofern diejenigen Teile, die den Kern des Unternehmens ausmachen - also den Tätigkeitsbereich bestimmen, mit dem es nach außen in Erscheinung tritt - übertragen werden. 2. Der Haftungstatbestand des § 25 Abs. 1 HGB knüpft daran an, dass der neue Unternehmensträger das Geschäft tatsächlich unter einer Firma fortführt, die sich mit derjanigen des bisherigen Inhabers in ihrem Kern gleicht. Es bleibt ohne Bedeutung, ob der ehemalige Inhaber dem neuen auch seine Firma mit übertragen hat.«

Normenkette:

HGB § 25 Abs. 1 ; AnfG § 3 Abs. 2 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen ihm zustehender Forderungen gegen die Firma Auto L... GmbH in Anspruch.

Der Kläger ist Inhaber titulierter Forderungen in Höhe von insgesamt 43.672,75 EUR nebst Zinsen gegen die Firma Auto L... GmbH in G.... Geschäftsführerin der Schuldnerin ist die Großmutter der Beklagten; Gesellschafter sind die Großmutter und der Vater der Beklagten. Ausweislich des rechtskräftigen Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Hagen vom 8. Juni 2000 setzt sich die Hauptforderung im Einzelnen wie folgt zusammen:

1. Gem. Vertrag, Wagen vom 11.1.1996 40.000,00 DM (20.451,68 EUR),