OLG Hamm - Urteil vom 13.09.2000
8 U 79/99
Normen:
GmbHG § 30 Abs. 1 § 31 § 32a ;
Fundstellen:
GmbHR 2001, 346
NJW-RR 2001, 247
NZG 2001, 125
NZI 2000, 599
ZInsO 2001, 227

Anwendung der Eigenkapitalersatzregeln auf stille Gesellschafter

OLG Hamm, Urteil vom 13.09.2000 - Aktenzeichen 8 U 79/99

DRsp Nr. 2005/3601

Anwendung der Eigenkapitalersatzregeln auf stille Gesellschafter

Die Einbeziehung stiller Gesellschafter in den Adressatenkreis der Eigenkapitalersatzregeln ist im Falle einer atypischen stillen Beteiligung dann geboten, wenn die Beteiligung durch schuldrechtliche Vereinbarung der Gestalt einer Stellung eines Gesellschafters einer GmbH oder GmbH & Co. KG angenähert ist, dass dem Stillen in atypischer Weise eine Teilnahme am Gesellschaftsvermögen und eine Einflussnahme auf die interne Willensbildung der Gesellschaft eingeräumt wird. In diesem Fall führt die Ausgestaltung der Beteiligung dazu, dass der Stille eine bei wirtschaftlicher Betrachtung dem Gesellschafter soweit angenäherte Stellung einnimmt, dass ihm die in den Eigenkapitalersatzregeln zum Ausdruck kommende Mitverantwortung für die Folgen der gewählten Unternehmensfinanzierung auferlegt werden muß.

Normenkette:

GmbHG § 30 Abs. 1 § § ;