BGH - Beschluss vom 10.10.2013
IX ZR 88/11
Normen:
InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5; InsO § 44a;
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 26.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 84/10
OLG Karlsruhe, vom 03.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 199/10

Anwendung des § 44a InsO unabhängig von einem eigenkapitalersetzenden Charakter der Forderung oder Sicherheit

BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - Aktenzeichen IX ZR 88/11

DRsp Nr. 2013/22819

Anwendung des § 44a InsO unabhängig von einem eigenkapitalersetzenden Charakter der Forderung oder Sicherheit

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 100.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5; InsO § 44a;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).