BFH - Urteil vom 29.04.2014
VIII R 35/13
Normen:
EStG § 32d Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, § 20 Abs. 1 Nr. 7; AO § 15; GG Art. 6 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1; AStG § 1 Abs. 2; InsO § 138; UStG § 10 Abs. 5 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 16.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3100/11

Anwendung des Abgeltungssteuersatzes für Einkünfte aus Kapitalvermögen für Erträge aus der Stundung einer Kaufpreisforderung unter Angehörigen

BFH, Urteil vom 29.04.2014 - Aktenzeichen VIII R 35/13

DRsp Nr. 2014/12628

Anwendung des Abgeltungssteuersatzes für Einkünfte aus Kapitalvermögen für Erträge aus der Stundung einer Kaufpreisforderung unter Angehörigen

Die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Abs. 1 EStG auf Kapitalerträge, die aus der Stundung einer Kaufpreisforderung erzielt werden, ist nicht nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG ausgeschlossen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge zwar Angehörige i.S. des § 15 AO sind, für eine missbräuchliche Gestaltung jedoch keine Anhaltspunkte vorliegen.

Normenkette:

EStG § 32d Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, § 20 Abs. 1 Nr. 7; AO § 15; GG Art. 6 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1; AStG § 1 Abs. 2; InsO § 138; UStG § 10 Abs. 5 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2009 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.