OLG Hamburg, vom 13.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 VA 8/14
Anwendung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) auf das Verfahren in Justizverwaltungssachen vor dem Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG); Bestimmung des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren vor dem OLG bzgl. des Begehrens eines Bewerbers um die Aufnahme in die vom Insolvenzrichter geführte Vorauswahlliste; Verheimlichung einer Vorberatung des Schuldners durch einen Insolvenzverwalter bei seiner Ernennung; Veranlassung des Schuldners zur Erklärung der Unwahrheit hierüber im Insolvenzantrag; Nachhaltige Zerstörung des Vertrauens des Insolvenzrichters in die Integrität des Insolvenzverwalters
BGH, Beschluss vom 17.03.2016 - Aktenzeichen IX AR (VZ) 1/15
DRsp Nr. 2018/2899
Anwendung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) auf das Verfahren in Justizverwaltungssachen vor dem Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG); Bestimmung des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren vor dem OLG bzgl. des Begehrens eines Bewerbers um die Aufnahme in die vom Insolvenzrichter geführte Vorauswahlliste; Verheimlichung einer Vorberatung des Schuldners durch einen Insolvenzverwalter bei seiner Ernennung; Veranlassung des Schuldners zur Erklärung der Unwahrheit hierüber im Insolvenzantrag; Nachhaltige Zerstörung des Vertrauens des Insolvenzrichters in die Integrität des Insolvenzverwalters
EGGVG §§ 23 ffFamFG § 8 Nr. 3a) Auf das Verfahren in Justizverwaltungssachen vor dem Zivilsenat des Oberlandesgerichts findet das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung.b) Antragsgegner in dem gerichtlichen Verfahren vor dem Oberlandesgericht, mit dem ein Bewerber die Aufnahme in die von einem Insolvenzrichter geführte Vorauswahlliste begehrt oder sich gegen die Streichung aus dieser Liste wendet, ist das Amtsgericht, dem der Insolvenzrichter angehört.
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