BGH - Beschluss vom 17.03.2016
IX AR (VZ) 1/15
Normen:
InsO § 56; EGGVG § 23; FamFG § 8 Nr. 3;
Fundstellen:
DZWIR 2016, 428
MDR 2016, 732
NZI 2016, 508
ZIP 2016, 876
ZInsO 2016, 1005
ZVI 2016, 278
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 13.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 VA 8/14

Anwendung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) auf das Verfahren in Justizverwaltungssachen vor dem Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG); Bestimmung des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren vor dem OLG bzgl. des Begehrens eines Bewerbers um die Aufnahme in die vom Insolvenzrichter geführte Vorauswahlliste; Verheimlichung einer Vorberatung des Schuldners durch einen Insolvenzverwalter bei seiner Ernennung; Veranlassung des Schuldners zur Erklärung der Unwahrheit hierüber im Insolvenzantrag; Nachhaltige Zerstörung des Vertrauens des Insolvenzrichters in die Integrität des Insolvenzverwalters

BGH, Beschluss vom 17.03.2016 - Aktenzeichen IX AR (VZ) 1/15

DRsp Nr. 2018/2899

Anwendung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) auf das Verfahren in Justizverwaltungssachen vor dem Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG); Bestimmung des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren vor dem OLG bzgl. des Begehrens eines Bewerbers um die Aufnahme in die vom Insolvenzrichter geführte Vorauswahlliste; Verheimlichung einer Vorberatung des Schuldners durch einen Insolvenzverwalter bei seiner Ernennung; Veranlassung des Schuldners zur Erklärung der Unwahrheit hierüber im Insolvenzantrag; Nachhaltige Zerstörung des Vertrauens des Insolvenzrichters in die Integrität des Insolvenzverwalters

EGGVG §§ 23 ff FamFG § 8 Nr. 3 a) Auf das Verfahren in Justizverwaltungssachen vor dem Zivilsenat des Oberlandesgerichts findet das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung.b) Antragsgegner in dem gerichtlichen Verfahren vor dem Oberlandesgericht, mit dem ein Bewerber die Aufnahme in die von einem Insolvenzrichter geführte Vorauswahlliste begehrt oder sich gegen die Streichung aus dieser Liste wendet, ist das Amtsgericht, dem der Insolvenzrichter angehört.