LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.11.2020
6 Sa 92/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2021, 244
ZInsO 2021, 809
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 26.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2607/18

Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes im Rahmen des § 113 InsOErforderlichkeit greifbarer Formen der Betriebsstilllegung zum Zeitpunkt der KündigungRechtmäßige Kündigung wegen endgültiger Betriebsstilllegung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.11.2020 - Aktenzeichen 6 Sa 92/20

DRsp Nr. 2021/3896

Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes im Rahmen des § 113 InsO Erforderlichkeit greifbarer Formen der Betriebsstilllegung zum Zeitpunkt der Kündigung Rechtmäßige Kündigung wegen endgültiger Betriebsstilllegung

1. Ohne vorherige wirtschaftliche Einheit von Arbeitnehmern kann ein Betriebsteilübergang nicht initiiert werden. 2. Es bestehen besondere inhaltliche Anforderungen an die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats. 3. Die beigefügte Stellungnahme des Betriebsrats zu den beabsichtigten Kündigungen bei der Massenentlassungsanzeige ist ausreichend.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26. November 2019 - Az.: 6 Ca 2607/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung, die der Beklagte zu 1) als Insolvenzschuldnerin Z. GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) ausgesprochen hat, über die Frage eines Betriebsübergangs von der Insolvenzschuldnerin auf die Beklagte zu 2) bis 4), über etwaige Wiedereinstellungsansprüche und über die Wirksamkeit einer von der Beklagten zu 4) als Probezeitkündigung ausgesprochenen Kündigung.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 1. 2. 3. 4. 5.