BGH - Urteil vom 17.12.1998
IX ZR 196/97
Normen:
EGBGB Art. 3 f. (IPR); AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1999, 556
BGHR AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 1 Gläubigerbenachteiligung 2
BGHR EGBGB Art. 3 IPR-Anwendung 3
DB 1999, 528
IPRax 2000, 531
KTS 1999, 221
MDR 1999, 440
NJW 1999, 1395
NZI 1999, 114
VersR 2000, 239
WM 1999, 226
ZIP 1999, 196
ZInsO 1999, 181
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken,
LG Frankenthal,

Anwendung deutschen Rechts auf die Anfechtung eines Erwerbs von Grundschulden an einem in Deutschland belegenen Grundstück; Darlegung der Gläubigerbenachteiligung

BGH, Urteil vom 17.12.1998 - Aktenzeichen IX ZR 196/97

DRsp Nr. 1999/1568

Anwendung deutschen Rechts auf die Anfechtung eines Erwerbs von Grundschulden an einem in Deutschland belegenen Grundstück; Darlegung der Gläubigerbenachteiligung

»1. Die Anfechtung eines Erwerbs von Grundschulden an einem in Deutschland belegenen Grundstück, die ein deutscher Schuldner einer von ihm beherrschten ausländischen Gesellschaft (hier: Kapitalgesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaates Hawaii) übertragen hat, richtet sich nach deutschem Recht. 2. Der Anfechtungsgläubiger, der eine objektive Gläubigerbenachteiligung darzulegen und zu beweisen hat, genügt dieser Last, indem er vorträgt und notfalls beweist, daß der Anfechtungsgegner einen Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners ohne angemessene Gegenleistung erlangt hat. Es ist dann Sache des Anfechtungsgegners, im einzelnen Tatsachen vorzubringen, aus denen er anfechtungsrechtlich beachtliche Einwände herleitet.«

Normenkette:

EGBGB Art. 3 f. (IPR); AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die beklagte Kapitalgesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaates Hawaii, die ihren Sitz in Honolulu hat, wird von der deutschen Klägerin nach dem Anfechtungsgesetz in Anspruch genommen aufgrund eines Schuldtitels gegen den deutschen Präsidenten der Beklagten (fortan: Schuldner).