OLG Köln - Beschluß vom 23.02.2000
2 W 21/00
Normen:
InsO §§ 1, 4, 5, 6, 7, 13, 26, 34, 54, 55, 207, 209, 211, 286, 295, 304, 306, 307, 311, 314; ZPO §§ 550, 569, 577 ;
Fundstellen:
DZWIR 2000, 206
KTS 2000, 381
RPfleger 2000, 288
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 08.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 956/99
AG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 251 IK 1/99

Anwendungsbereich des § 26 InsO im Verbraucherinsolvenzverfahren

OLG Köln, Beschluß vom 23.02.2000 - Aktenzeichen 2 W 21/00

DRsp Nr. 2000/3375

Anwendungsbereich des § 26 InsO im Verbraucherinsolvenzverfahren

Zum Anwendungsbereich des § 26 InsO im Verbraucherinsolvenzverfahren.

Normenkette:

InsO §§ 1, 4, 5, 6, 7, 13, 26, 34, 54, 55, 207, 209, 211, 286, 295, 304, 306, 307, 311, 314; ZPO §§ 550, 569, 577 ;

Gründe:

I. Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 1. Januar 1999 hat die Schuldnerin beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Dortmund beantragt, über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen und ihr für das Verfahren der Antragseröffnung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen. Zugleich hat sie einen Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung gestellt. Durch Beschluss vom 14. Januar 1999 hat das Insolvenzgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 8. Februar 1999 - 9 T 120/99 - zurückgewiesen. Die gegen diese Beschwerdeentscheidung eingelegte sofortige weitere Beschwerde und den mit ihr verbundenen Zulassungsantrag hat der Senat durch Beschluss vom 23. März 1999 - 2 W 65/99 - als unzulässig verworfen.