OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 19.09.2013
2 M 114/13
Normen:
BBodSchG § 2 Abs. 5 Nr. 1; BBodSchG § 3 Abs. 1 Nr. 10; BBodSchG § 4 Abs. 3 S. 1; KrWG § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; KrWG § 15 Abs. 2; BGB § 94 Abs. 1; BBergG § 48 Abs. 1; BBergG § 50; BBergG § 71 Abs. 1; InsO § 80 Abs. 1; BBodSchG § 3 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 23.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1B 256/13 MD

Anwendungsvorrang des BBodSchG hinsichtlich Beseitigung von Betriebsstraßen in einem Tontagebau (hier: Gemisch aus Abfällen und Beton); Heranziehung eines Inhabers der tatsächlichen Gewalt zu erforderlichen Sanierungsmaßnahmen

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.09.2013 - Aktenzeichen 2 M 114/13

DRsp Nr. 2013/22434

Anwendungsvorrang des BBodSchG hinsichtlich Beseitigung von Betriebsstraßen in einem Tontagebau (hier: Gemisch aus Abfällen und Beton); Heranziehung eines Inhabers der tatsächlichen Gewalt zu erforderlichen Sanierungsmaßnahmen

1. Das KrWG und das BBergG haben gegenüber dem BBodSchG keinen Anwendungsvorrang, soweit es um die Beseitigung von Betriebsstraßen in einem Tontagebau geht, die aus einem Gemisch von in einem Sonderbetriebsplan nicht zugelassenen Abfällen und Beton hergestellt wurden.2. Aus Effizienzgründen kann es geboten sein, allein den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu den erforderlichen Sanierungsmaßnahmen heranzuziehen, wenn die Heranziehung von möglichen Verhaltensverantwortlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen zweifelhaft ist, insbesondere die einzelnen Verursachungsbeiträge ungeklärt sind.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 23. Juli 2013 - 1 B 256/13 - MD - geändert:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 675.000,- € (sechshundertfünfundsiebzigtausend EURO) festgesetzt.

Normenkette:

BBodSchG § 2 Abs. 5 Nr. 1; BBodSchG § 3 Abs. 1 Nr. 10; BBodSchG § 4 Abs. 3 S. 1; KrWG § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; KrWG § 15 Abs. 2;