BAG - Urteil vom 13.04.2000
2 AZR 215/99
Normen:
KSchG §§ 17, 18 ;
Fundstellen:
AuA 2001, 184
AuA 2001, 85
BB 2000, 2264
DB 2000, 2175
NJW 2001, 94
NZA 2001, 144
ZInsO 2000, 466
Vorinstanzen:
ArbG Pforzheim, vom 21.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 671/96
LAG Baden-Württemberg, vom 25.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 2/98

Anzeigepflichtige Massenentlassung

BAG, Urteil vom 13.04.2000 - Aktenzeichen 2 AZR 215/99

DRsp Nr. 2000/8040

Anzeigepflichtige Massenentlassung

»Liegt bei einer nach §§ 17 ff. KSchG anzeigepflichtigen Massenentlassung im vorgesehenen Entlassungszeitpunkt nicht die erforderliche Zustimmung der Arbeitsverwaltung vor, so darf der Arbeitgeber trotz privatrechtlich wirksamer Kündigung den Arbeitnehmer so lange nicht entlassen, bis die Zustimmung erteilt ist. Ist die Zustimmung weder vor noch nach dem vorgesehenen Entlassungszeitpunkt beantragt worden, steht damit fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die entsprechende Kündigung nicht aufgelöst worden ist.«

Normenkette:

KSchG §§ 17, 18 ;

Tatbestand:

Die Gemeinschuldnerin war Teil eines Konzerns mit einer Muttergesellschaft in den USA. Am 1. April 1996 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin der Konkurs eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt. Der 1952 geborene Kläger (verheiratet, zwei Kinder) ist Mechanikermeister und staatlich geprüfter Betriebswirt. Er war bei der Gemeinschuldnerin seit 26 Jahren tätig, zuletzt seit 1993 als nur der Geschäftsleitung unterstellter Leiter der Abteilung Arbeitsvorbereitung. Zur Zeit der Konkurseröffnung beschäftigte die Gemeinschuldnerin 196 Arbeitnehmer, überwiegend in ihrem Hauptbetrieb in N.; daneben setzte sie ein zweiköpfiges Montageteam bei einem in H. ansässigen Kunden ein und beschäftigte in O. etwa 13 Arbeitnehmer.