ArbG München, vom 23.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 5616/10
Arbeitsentgelt [Incentive-Bonus]; Entgeltcharakter; Feststellung im darauffolgenden Geschäftsjahr; Masseverbindlichkeit1. Incentive-Bonus war als monatlich entstehender Vergütungsbestandteil und so als Insolvenzforderung einzuordnen, womit Klage auf den vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallenden Anteil zu Recht als unbegründet abgewiesen worden war.
LAG München, Urteil vom 14.12.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 441/11
DRsp Nr. 2012/5248
Arbeitsentgelt [„Incentive-Bonus"]; Entgeltcharakter; Feststellung im darauffolgenden Geschäftsjahr; Masseverbindlichkeit1. „Incentive-Bonus" war als monatlich entstehender Vergütungsbestandteil und so als Insolvenzforderung einzuordnen, womit Klage auf den vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallenden Anteil zu Recht als unbegründet abgewiesen worden war.
2. a) Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO bleibt das Arbeitsverhältnis nach Insolvenzeröffnung mit Wirkung für die Masse bestehen.b) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis werden nach § 108 Abs. 2InsO Insolvenzforderungen, wenn es sich um solche „für“ die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens handelt.c) Nur „soweit deren Erfüllung für die Zeit nach der Eröffnung erfolgen muss“, sind sie gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2InsO Masseforderungen, wobei die Erfüllung durch den Gläubiger, nicht durch den Insolvenzschuldner gemeint ist.
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