BAG - Beschluß vom 02.11.2006
4 AZN 716/06
Normen:
ArbGG § 72b Abs. 1 § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 3 § 73 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 547 Nr. 6 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 72b ArbGG 1979
ArbRB 2007,45
AuR 2007, 107
BAGE 120, 69
BB 2007, 52
DB 2007, 868
MDR 2007, 412
NJW 2007, 174
NZA 2007, 111
ZIP 2006, 2404
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 19.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 47/05
ArbG Stuttgart, vom 10.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 3367/04

Arbeitsgerichtliches Verfahren - Rechtsbehelf bei verspäteter Absetzung eines Berufungsurteils ohne Revisionszulassung

BAG, Beschluß vom 02.11.2006 - Aktenzeichen 4 AZN 716/06

DRsp Nr. 2006/29215

Arbeitsgerichtliches Verfahren - Rechtsbehelf bei verspäteter Absetzung eines Berufungsurteils ohne Revisionszulassung

»Ist in einem iSv. § 72b Abs. 1 Satz 1 ArbGG verspätet abgesetzten Berufungsurteil die Revision nicht zugelassen worden, ist eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 72a ArbGG) nicht statthaft. Einzig möglicher Rechtsbehelf ist die gegen das Urteil selbst gerichtete sofortige Beschwerde nach § 72b ArbGG

Orientierungssätze: 1. Nach § 72b Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist ein Endurteil des Landesarbeitsgerichts verspätet abgesetzt worden, wenn es nicht binnen fünf Monaten nach der Verkündung vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben worden ist. 2. Ist in einem solchen Urteil die Revision nicht zugelassen worden, kann hiergegen nicht mit einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a ArbGG vorgegangen werden. Dies schließt die Bestimmung des § 72b Abs. 1 Satz 2 ArbGG nach Wortlaut, Gesetzessystematik und Entstehungsgeschichte aus. In einem solchen Fall ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren nur die sofortige Beschwerde nach § 72b ArbGG statthaft.