LAG Baden-Württemberg, vom 19.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 47/05
ArbG Stuttgart, vom 10.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 3367/04
Arbeitsgerichtliches Verfahren - Rechtsbehelf bei verspäteter Absetzung eines Berufungsurteils ohne Revisionszulassung
BAG, Beschluß vom 02.11.2006 - Aktenzeichen 4 AZN 716/06
DRsp Nr. 2006/29215
Arbeitsgerichtliches Verfahren - Rechtsbehelf bei verspäteter Absetzung eines Berufungsurteils ohne Revisionszulassung
»Ist in einem iSv. § 72b Abs. 1 Satz 1 ArbGG verspätet abgesetzten Berufungsurteil die Revision nicht zugelassen worden, ist eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 72aArbGG) nicht statthaft. Einzig möglicher Rechtsbehelf ist die gegen das Urteil selbst gerichtete sofortige Beschwerde nach § 72bArbGG.«
Orientierungssätze:1. Nach § 72b Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist ein Endurteil des Landesarbeitsgerichts verspätet abgesetzt worden, wenn es nicht binnen fünf Monaten nach der Verkündung vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben worden ist.2. Ist in einem solchen Urteil die Revision nicht zugelassen worden, kann hiergegen nicht mit einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72aArbGG vorgegangen werden. Dies schließt die Bestimmung des § 72b Abs. 1 Satz 2 ArbGG nach Wortlaut, Gesetzessystematik und Entstehungsgeschichte aus. In einem solchen Fall ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren nur die sofortige Beschwerde nach § 72bArbGG statthaft.
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