Arbeitshilfen - Muster

Autoren: Gottwald/Riedel

Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person unter gleichzeitiger Anordnung der Eigenverwaltung gem. §§ 270 ff. InsO (Eigenantrag)

Hinweise

Die Anordnung der Eigenverwaltung im Rahmen der Insolvenzabwicklung sieht - ausnahmsweise - vor, dass der Schuldner die Verfügungsbefugnis behält und lediglich von einem durch das Gericht eingesetzten Sachwalter überwacht wird.

Die Eigenverwaltung bedeutet in der Praxis ein Risiko für die Gläubiger und eine Gefahr für ihre Rechte durch die Weiterführung und Insolvenzabwicklung durch den Schuldner. Eine Eigenverwaltung soll deshalb nur dann in Betracht kommen, wenn die Insolvenzabwicklung auf das Wissen und die Erfahrung des Schuldners zum Zweck der Vermeidung eines erhöhten Einarbeitungsaufwands eines fremden Insolvenzverwalters angewiesen ist und schließlich die die Insolvenz auslösenden Faktoren nicht in dem Verantwortungsbereich des Schuldners zu suchen sind.

Die Anordnung der Eigenverwaltung erfordert zwingend einen Antrag des Schuldners (§ 270 Abs. 2 Nr. 1 InsO).

Da die Anordnung der Eigenverwaltung die Ausnahme sein wird, ist große Sorgfalt darauf zu verwenden, die . Es erscheint deshalb angebracht im einzelnen darzulegen, daß keine Nachteile mit der Anordnung der Eigenverwaltung verbunden sind, sie sich vielmehr für die Gläubiger als vorteilhaft darstellt.