BAG - Urteil vom 21.07.2005
6 AZR 592/04
Normen:
InsO § 113 (a.F.) § 125 § 209 ; KSchG § 4 S. 1 § 7 ; BetrVG § 102, 111 ff. ;
Fundstellen:
AuR 2006, 72
BAGE 115, 225
DB 2006, 400
NZA 2006, 162
ZIP 2006, 199
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 17.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 29/04
ArbG Stuttgart, vom 29.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 3441/03

Arbeitslohn; Betriebsverfassungsrecht; Kündigung; Prozessrecht; Insolvenzrecht - Grobe Fehlerhaftigkeit einer Sozialauswahl bei Interessenausgleich mit Namensliste, § 125 InsO; Vergütungsanspruch als Masseforderung nach § 209 Abs. 1 Nr. 2 iVm. Abs. 2 Nr. 2 InsO; Voraussetzungen für frühesten Kündigungsausspruch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit; bedingter Interessenausgleich

BAG, Urteil vom 21.07.2005 - Aktenzeichen 6 AZR 592/04

DRsp Nr. 2006/328

Arbeitslohn; Betriebsverfassungsrecht; Kündigung; Prozessrecht; Insolvenzrecht - Grobe Fehlerhaftigkeit einer Sozialauswahl bei Interessenausgleich mit Namensliste, § 125 InsO; Vergütungsanspruch als Masseforderung nach § 209 Abs. 1 Nr. 2 iVm. Abs. 2 Nr. 2 InsO; Voraussetzungen für frühesten Kündigungsausspruch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit; "bedingter Interessenausgleich"

»1. Kommt ein aufschiebend bedingter Interessenausgleich zwischen den Betriebsparteien zustande, ist ein Interessenausgleich iSv. § 113 Abs. 3 BetrVG zumindest "versucht". Ob ein Interessenausgleich grundsätzlich bedingungsfeindlich ist, bleibt offen. 2. Der frühestmögliche Zeitpunkt einer Kündigung im massearmen Insolvenzverfahren hängt nicht davon ab, wann die Kündigungsvoraussetzungen des § 1 KSchG erfüllt sind.«

Orientierungssätze: 1. Der Feststellungsantrag nach § 4 Satz 1 KSchG ist auch dann nicht entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer eine Vergütungsklage erhebt. 2. Wird der Kündigungsschutzantrag in der Berufungsinstanz nicht ausdrücklich wiederholt, wird aber in der Berufungsbegründung die Abweisung des Feststellungsantrags angegriffen, ist von einer Beschränkung der Berufung auf den Leistungsantrag nicht auszugehen.