BAG - Urteil vom 22.11.2005
1 AZR 407/04
Normen:
BGB § 615 S. 2 ; BetrVG § 111 § 113 Abs. 3 ; InsO § 55 Abs. 1 § 53 § 208 § 209 Abs. 1 Nr. 3 § 210 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 293
BAGE 116, 246
DB 2006, 1907
NZA 2006, 736
ZIP 2006, 1312
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 22.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 106/03
ArbG Freiburg, vom 07.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 213/02

Arbeitslohn; Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Verzugslohn: Ermittlung des anderweitigen Verdienstes im Wege der Gesamtberechnung; Beginn der Betriebsstilllegung iSv. §§ 111, 113 Abs. 3 BetrVG

BAG, Urteil vom 22.11.2005 - Aktenzeichen 1 AZR 407/04

DRsp Nr. 2006/12114

Arbeitslohn; Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Verzugslohn: Ermittlung des anderweitigen Verdienstes im Wege der Gesamtberechnung; Beginn der Betriebsstilllegung iSv. §§ 111, 113 Abs. 3 BetrVG

»Die Ermittlung des anderweitigen Verdienstes im Sinne von § 615 Satz 2 BGB erfolgt nicht nach einzelnen Zeitabschnitten, sondern im Wege einer Gesamtberechnung (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des BAG).«

Orientierungssätze: 1. Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO können Altmasseverbindlichkeiten nach § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden. 2. Zur Ermittlung des anderweitigen Verdienstes iSv. § 615 Satz 2 BGB ist eine vergleichende Gesamtberechnung anzustellen. Dazu ist zunächst die Vergütung für die auf Grund des Verzugs des Arbeitgebers nicht geleisteten Dienste zu ermitteln. Dieser Gesamtvergütung ist gegenüberzustellen, was der Arbeitnehmer während des gesamten Zeitraums anderweitig erworben hat.