»1. Der Rang einer Forderung auf Arbeitsvergütung als Masseverbindlichkeit wird durch die nach der Anzeige der (drohenden) Masseunzulänglichkeit zu treffende Entscheidung des Insolvenzverwalters bestimmt, ob er das Arbeitsverhältnis unverzüglich kündigt oder ob er es (zunächst) fortsetzt.2. Als Masseverbindlichkeit iSd. § 209 Abs. 2 Nr. 2InsO gilt die Arbeitsvergütung für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung freigestellt wird.3. Der maßgebliche Kündigungstermin bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem eine Kündigung unter Beachtung gesetzlicher Verpflichtungen, zB aus § 102BetrVG, § 85SGB IX oder §§ 111, 112BetrVG rechtlich zulässig ist. Er richtet sich nicht nach dem Zeitpunkt der unternehmerischen Entscheidung des Insolvenzverwalters, den Betrieb stillzulegen.«
Orientierungssätze:1. Grundsätzlich sind Masseforderungen im Wege der Leistungsklage zu verfolgen.2. Tritt das Vollstreckungsverbot des § 210InsO für die übrigen Masseverbindlichkeiten iSd. § 209 Abs. 1 Nr. 3InsO ein, ist der Feststellungsantrag zulässig.
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