BAG - Urteil vom 31.03.2004
10 AZR 253/03
Normen:
InsO § 208 Abs. 1, 2 § 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 547 Nr. 6 § 264 Abs. 1 ; KSchG § 1 ; MTV für den thüringischen Einzelhandel § 18 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 56
AuR 2004, 316
BAGE 110, 135
BAGReport 2005, 179
BB 2004, 2079
DB 2004, 1993
DZWIR 2005, 106
NJ 2005, 96
NZA 2004, 1093
ZIP 2004, 1323
ZInsO 2005, 50
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 07.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 43/02
ArbG Erfurt, vom 28.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4028/2000

Arbeitslohn; Insolvenz - Insolvenz; Masseunzulänglichkeit; Neumasseverbindlichkeiten

BAG, Urteil vom 31.03.2004 - Aktenzeichen 10 AZR 253/03

DRsp Nr. 2004/10325

Arbeitslohn; Insolvenz - Insolvenz; Masseunzulänglichkeit; Neumasseverbindlichkeiten

»1. Der Rang einer Forderung auf Arbeitsvergütung als Masseverbindlichkeit wird durch die nach der Anzeige der (drohenden) Masseunzulänglichkeit zu treffende Entscheidung des Insolvenzverwalters bestimmt, ob er das Arbeitsverhältnis unverzüglich kündigt oder ob er es (zunächst) fortsetzt. 2. Als Masseverbindlichkeit iSd. § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO gilt die Arbeitsvergütung für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung freigestellt wird. 3. Der maßgebliche Kündigungstermin bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem eine Kündigung unter Beachtung gesetzlicher Verpflichtungen, zB aus § 102 BetrVG, § 85 SGB IX oder §§ 111, 112 BetrVG rechtlich zulässig ist. Er richtet sich nicht nach dem Zeitpunkt der unternehmerischen Entscheidung des Insolvenzverwalters, den Betrieb stillzulegen.«

Orientierungssätze: 1. Grundsätzlich sind Masseforderungen im Wege der Leistungsklage zu verfolgen. 2. Tritt das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO für die übrigen Masseverbindlichkeiten iSd. § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO ein, ist der Feststellungsantrag zulässig.