BAG - Urteil vom 24.09.2003
10 AZR 640/02
Normen:
InsO §§ 35 47 50 f. 108 ; BRTV-Bau § 3 Nr. 1.4 ; BGB §§ 133 157 164 ff. 181 398 677 ff. 1274 1280 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 894 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 49
BAGE 108, 1
BAGReport 2004, 52
BB 2004, 1453
BB 2004, 724
DB 2004, 191
MDR 2004, 281
NZA 2004, 980
NZI 2005, 122
ZIP 2004, 124
ZInsO 2004, 104
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 23.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 609/02
ArbG Hannover, vom 28.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 267/01

Arbeitslohn; Prozeßrecht; Insolvenzrecht - Arbeitszeitguthaben; Sicherung der Abgeltung durch ein besonderes Treuhandkonto des Arbeitgebers; Aussonderung in der Insolvenz des Arbeitgebers?

BAG, Urteil vom 24.09.2003 - Aktenzeichen 10 AZR 640/02

DRsp Nr. 2003/16054

Arbeitslohn; Prozeßrecht; Insolvenzrecht - Arbeitszeitguthaben; Sicherung der Abgeltung durch ein besonderes "Treuhandkonto" des Arbeitgebers; Aussonderung in der Insolvenz des Arbeitgebers?

»Vom Arbeitgeber auf einem besonderen Bankkonto für die Abgeltung von Arbeitszeitguthaben der Arbeitnehmer bereitgestellte Gelder unterliegen in der Insolvenz nicht der Aussonderung, wenn der Arbeitgeber selbst Inhaber des Kontos ist.«

Orientierungssätze: 1. Ein insolvenzgesichertes, zur Aussonderung berechtigendes Treuhandverhältnis setzt grundsätzlich voraus, daß Vermögensgegenstände des Treugebers in das Vermögen des Treuhänders gelangen und dort unterscheidbar vorhanden sind. 2. Eine Separierung von Vermögensgegenständen des Arbeitgebers zur künftigen Befriedigung von Forderungen der Arbeitnehmer genügt hierfür nicht, wenn diese Vermögensgegenstände trotz der Separierung im Vermögen des Arbeitgebers verbleiben. 3. Deshalb fällt ein auf den Arbeitgeber als Inhaber lautendes Bankkonto im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers grundsätzlich auch dann ohne Aussonderungsmöglichkeit in die Insolvenzmasse, wenn auf ihm ausschließlich Gelder zur Abgeltung bestimmter Arbeitszeitguthaben der Arbeitnehmer bereitgestellt wurden.