LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 05.08.2014
13 Ta 19/14
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b; InsO § 134 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2014, 903
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 309/13
ArbG Mannheim, vom 23.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 242/14

Arbeitsrechtsweg für Rückforderungsklage des Insolvenzverwalters wegen unentgeltlich erbrachter Leistungen der Insolvenzschuldnerin aufgrund eines nur zum Schein abgeschlossenen Anstellungsvertrages

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.08.2014 - Aktenzeichen 13 Ta 19/14

DRsp Nr. 2014/14775

Arbeitsrechtsweg für Rückforderungsklage des Insolvenzverwalters wegen unentgeltlich erbrachter Leistungen der Insolvenzschuldnerin aufgrund eines nur zum Schein abgeschlossenen Anstellungsvertrages

1. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG begründet eine umfassende Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für individualrechtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis; dazu zählen insbesondere auch Rückzahlungsansprüche auf geleistete Vergütung. 2. Das Merkmal "aus dem Arbeitsverhältnis" im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a ArbGG ist weit auszulegen; mit dem Arbeitsgerichtsgesetz sollen alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten, die in greifbarer Beziehung zu einem Arbeitsverhältnis stehen, auch prozessual im Rahmen der Arbeitssachen erfasst werden. 3. Das Vorliegen einer Streitigkeit "aus dem Arbeitsverhältnis" setzt keinen wirksamen Arbeitsvertrag voraus; eine Streitigkeit "aus dem Arbeitsverhältnis" kann auch bei Nichtigkeit des abgeschlossenen Arbeitsvertrages vorliegen. 4. Für die Klage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer der Schuldnerin auf Rückgewähr einer von der Schuldnerin geleisteten Vergütung nach § 143 Abs. 1 InsO ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben; der Insolvenzverwalter ist für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis für die Dauer des Insolvenzverfahrens Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 .